§ 1 Name, und Verbandsgebiet |
|
Der Verband führt den Namen
„Trübengraben“. Er hat seinen Sitz in 39539 Havelberg, Birkenweg 56, Landkreis
Stendal. Er ist ein auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Vorschaltgesetz zum
Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Land
Sachsen-Anhalt vom 26.11.1991 (GVBl. LSA Nr.39, 1991 S.458 bis 466) gegründeter
Unterhaltungsverband.
Er ist ein Wasser- und
Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil I 1991,
Nr.11 vom 20.02.1991, S.405 ff. |
|
Der Verband dient dem
öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.
Er verwaltet sich im Rahmen
der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte
im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
Das Verbandsgebiet umfasst
die Niederschlagsgebiete der Gewässer Trübengraben, Havel, Elbe rechtsseitig von
Elb-km 381 bis zur alten Havelmündung (Elb-km 431). |
|
|
§ 2 Aufgaben |
|
Der Verband ist per Gesetz
zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet verpflichtet.
Alle darüber hinausgehenden Aufgaben sind freiwillige Aufgaben im Sinne des
Wasserverbandsgesetzes.
Der Verband hat folgende
Aufgaben: |
|
1. Unterhaltung von
Gewässern zweiter Ordnung |
|
2.
Unterhaltung von Anlagen
in und an Gewässern |
|
3. Ausbau, einschließlich
naturnahen Rückbau von Gewässern |
|
4. Herrichten, Erhalten und
Pflegen von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes,
des Bodens und für die Landschaftspflege |
|
5.
Herrichten, Erhalten und Pflegen von Wirtschaftswegen |
|
|
§ 3 Mitglieder |
|
(1) Mitglieder des Verbandes
sind die Gemeinden in dem im § 1 Satz 8 bezeichneten Niederschlagsgebiets.
|
|
(2) Für die Mitglieder ist
ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält. |
|
|
§ 4 Unternehmen, Plan |
|
(1) Zur Durchführung der
Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den
Gewässern und Anlagen (Unternehmen) vorzunehmen. Dieses Unternehmen
ergibt sich insoweit aus:
dem Verzeichnis der
Gewässer mit dem der Abführung des Wassers dienenden Anlagen mit den
laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses stehenden und fließender
Gewässer, den Namen (soweit vorhanden) und den Längen der fließenden
Gewässer, der Übersichtskarte i.M. 1:25.000 mit Eintragung der genannten
Gewässer mit laufender Nummer des Verzeichnisses und Namen. Der Verband
führt das amtliche Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung im
Verbandsgebiet. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde
und beim Verband aufbewahrt. |
|
(2) Zur Durchführung des
Ausbaus kann der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herstellung,
wesentlichen –insbesondere naturnahen- Umgestaltung und Beseitigung
der Gewässer und Anlagen vornehmen. Das jeweilige Unternehmen
ergibt sich aus dem Plan und den ihn ergänzenden Plänen. Die Pläne
sollten aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen.
Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband
aufbewahrt. |
|
(3) Zur Durchführung des
Baus und der Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die nicht der
Abführung des Wassers dienen, kann der Verband die notwendigen Arbeiten
an den Anlagen vornehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus:
dem Verzeichnis der
Anlagen in und an Gewässern, die nicht der Abführung des Wassers dienen,
mit laufender Nummer des Verzeichnisses und der Nennung der
Vorteilshabenden oder Eigentümers sowie mit den laufenden Nummern des
amtlichen Verzeichnisses der Gewässer in oder an denen sich die Anlage
befindet, bei größeren Bauwerken den Bauplänen und ggf. den
Bewirtschaftungsplänen, der Übersichtskarte i.M. 1:25.000 mit Eintragung
der genannten Anlagen im oder am Gewässer mit laufender Nummer des
Verzeichnisses und ggf. Namen. Sowie möglich, genügt eine
differenzierbare Darstellung in der Übersichtskarte zu Abs. 1. Jeweils
eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband
aufbewahrt. |
|
(4) Zur Durchführung der
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum
Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege,
kann der Verband die notwendigen Arbeiten an den Flächen, Anlagen und
Gewässern vornehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus:
dem jeweiligen Plan
und den ihn ergänzenden Plänen. Die Pläne sollten aus einem
Erläuterungsbericht, Karten und ggf. Zeichnungen bestehen. Soweit es
sich um geringfügige Projekte handelt, kann der Umfang der Unterlagen
reduziert werden. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der
Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt. |
|
|
§
5 Verbandsschau |
|
(1) Die Verbandsanlagen
sind mindestens einmal im Jahr an Schwerpunkten zu schauen. Bei der
Schau ist der Zustand der Gewässer und Anlagen festzustellen,
insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt
werden. |
|
(2) Die
Verbandsversammlung kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen.
Sie beruft für jeden Schaubezirk drei Schaubeauftragte, davon mindestens
einen praktizierenden Landwirt. Schauführer ist der Vorsteher oder der
vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte. |
|
(3) Der Verband macht
Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 34 bekannt und lädt die
Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte,
insbesondere die jeweilige Wasserbehörde und die landwirtschaftliche
Fachbehörde rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des
Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen. |
|
|
§ 6 Aufzeichnung,
Abstellung der Mängel |
|
Der Schauführer
zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt
den Schaubeauftragten und Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung. Der
Vorstand lässt die Mängel abstellen, er sammelt die Aufzeichnungen im
Schauprotokoll und vermerkt in ihm die Abstellung der Mängel. |
|
|
§
7 Organe |
|
Der
Verband hat einen Vorstand und eine Verbandsversammlung. |
|
|
§
8 Aufgaben der Verbandsversammlung |
|
(1) Die
Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung
über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der
Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
2. Beschlussfassung
über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
3. Berufung der
Schaubeauftragten,
4. Festsetzung des
Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen und Verträge mit
einem Wert von mehr als 25.000,00 EUR,
5. Einspruch gegen
eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
6. Entlastung des
Vorstandes und der Geschäftsführung,
7. Festsetzung von
Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von
Vergütungen für Vorstandsmitglieder,
8. Beschlussfassung
über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
9. Beratung des
Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
10. Der
Verbandsversammlung obliegt die Berufung und Abberufung von
Vertreter aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum
Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke als Berufene in den
Verbandsversammlungen.
11. Beschlussfassung
über die Prüfstelle (§ 25) |
|
(2) Die
Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen. |
|
|
§
9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung |
|
Die
Verbandsversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Unterhaltungsverbandes und den Berufenen. |
|
|
§
9a Berufene, Berufungsverfahren |
|
(1) Die Zahl der
Berufenen richtet sich nach der Liste der eingegangenen Vorschläge. Ein
Berufener kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. |
|
(2) Unter den durch die
Verbandsversammlung berufenen Vertreter aus dem Kreis der Eigentümer und
Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke müssen sich
mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verbandsgebiet
gehörenden Grundstücke befinden. Die Berufung erfolgt durch Beschluss
der Verbandsversammlung nach Vorschlag. Vor dem Beschluss sind
Vorschläge für die zu Berufenden von den Interessenverbänden
der Eigentümer und Nutzer einzuholen (lt. Anlage zur Satzung). Es wird
nach § 34 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der
Eigentümer und Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke innerhalb
eines Monats vom Tag der Veröffentlichung an, Vorschläge für die zu
Berufenden beim Verband abgeben können. Im Übrigen ist jedes
Verbandsmitglied berechtigt, Vorschläge für die zu Berufenden abzugeben. |
|
(3) Das
Ergebnis der Berufung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. |
|
(4) Wenn ein Berufener
vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit
Ersatz berufen werden. |
|
(5) Die
ausscheidenden Berufenen bleiben bis zum Eintritt der neuen Berufenen im
Amt. |
|
(6) Die
Verbandsversammlung kann einen Berufenen aus wichtigen Gründen mit zwei
Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann die Abberufung innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige unter Angaben der Gründe widersprechen,
wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die
Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. Die Amtszeit der
Berufenen entspricht der Amtszeit der Gemeinde- bzw. Stadträte. |
|
|
§ 10 Sitzungen der
Verbandsversammlung |
|
(1) Der Verbandsvorsteher
beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr,
ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. |
|
(2) Der Vorsteher lädt
die Mitglieder der Verbandsversammlung mit mindestens einwöchiger Frist
zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen
bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. |
|
(3) Der
Vorsteher leitet die Sitzung der Verbandsversammlung. |
|
|
§ 11 Beschließen in
der Verbandsversammlung |
|
(1) Die Mitglieder des
Verbandes bilden Ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Die Stimmzahl der Verbandsmitglieder entspricht
dem Beitragsverhältnis. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der
Stimmenanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von
einhundert des Stimmrechts der gesamten satzungsmäßigen Stimmen der
Verbandsversammlung. Ist vor einer Abstimmung in einer
Verbandsversammlung rechnerisch das Gesamtstimmgewicht der anwesenden
Berufenen gleich dem Gesamtstimmgewicht der anwesenden
Verbandsmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmgewicht der
satzungsgemäßen Gesamtzahl aller Berufenen auf das Verhältnis des
Gesamtstimmgewichts der anwesenden Verbandsmitglieder
zum Gesamtstimmgewicht der satzungsgemäßen Gesamtzahl aller
Verbandsmitglieder reduziert. Die Berufenen haben untereinander den
gleichen Stimmanteil. |
|
(2) Die
Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder
mehr als die Hälfte der Stimmzahl auf sich vereinen und alle rechtzeitig
geladen sind. |
|
(3) Die Beschlüsse sind
in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsteher und einem
Mitglied der Verbandsversammlung zu unterschreiben ist. |
|
|
§ 12 Zusammensetzung
des Vorstandes |
|
(1) Der Vorstand besteht
aus 5 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist
Verbandsvorsteher. |
|
(2) Für
jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt. |
|
|
§
13 Wahl des Vorstandes |
|
(1) Die Mitglieder des
Verbandes wählen die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter
sowie den Verbandsvorsteher. Vorschlagsberechtigt ist jedes
geschäftsfähige Verbandsmitglied. Wiederwahl, auch mehrmals, ist
zulässig. |
|
(2) Das
Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. |
|
(3) Die Mitglieder des
Verbandes können ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit zwei
Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann die Abberufung innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige unter Angaben der Gründe widersprechen,
wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die
Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. |
|
|
§ 14 Amtszeit des
Vorstandes |
|
(1) Die Amtszeit des
Vorstandes entspricht der Amtszeit der Gemeinde bzw. Stadträte
entsprechend der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt. |
|
(2) Wenn ein
Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den
Rest der Amtszeit nach § 13 Ersatz gewählt werden. |
|
(3) Die
ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen
Vorstandsmitglieder im Amt. |
|
|
§ 15 Geschäfte des
Vorstehers und des Vorstandes |
|
(1) Der Vorsteher führt
den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der
Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Grundsätze der
Geschäftspolitik. Sowie technische Fragen hierbei in Betracht kommen,
hat er sich mit dem Geschäftsführer ins Benehmen zu setzen. |
|
(2) Die
Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die
erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere
dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und
die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein
Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und
der Person der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. |
|
(3) Der Vorstand
unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über
die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an. |
|
|
§ 16 Aufgaben des
Vorstandes |
|
Dem Vorstand obliegen
alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die
Verbandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über
- die Aufstellung des
Haushaltsplanes und seiner Nachträge
- die Aufstellung der
Jahresrechnung
- die Aufnahme von
Darlehen und Kassenkrediten
- die Einstellung und
Entlassung der Dienstkräfte
- die Entscheidungen
im Rechtsbehelfsverfahren
- Verträge mit einem
Wert bis 25.000,00 Euro. |
|
|
§ 17 Sitzungen des
Vorstandes |
|
(1) Der Verbandsvorsteher
lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den
Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es
keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Vorstandssitzungen
sind nicht öffentlich. |
|
(2) Wer am Erscheinen
gehindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der
Verbandsvorsteher ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine
Sitzung zu halten. |
|
|
§ 18 Beschließen im
Vorstand |
|
(1) Der Vorstand bildet
seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
|
(2) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend und alle
rechtzeitig geladen sind. |
|
(3) Ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten
Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen hat und hierbei
mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist
der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
zustimmen. |
|
(4) Auf schriftlichem
Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen
Vorstandsmitgliedern gefasst sind. |
|
(5) Die Beschlüsse sind
in der Niederschrift festzuhalten. Jede Eintragung ist vom Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. |
|
|
§ 19
Geschäftsführer/Dienstkräfte |
|
(1) Der Verband hat einen
Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen
einer Dienstanweisung aus, die der Vorstand erlässt. Er ist
Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Der Geschäftsführer
nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und
Verbandsversammlungen teil. Er ist leitender Ingenieur des Verbandes.
Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher.
Oberste Dienstbehörde des Geschäftsführers ist der Verbandsvorstand. |
|
(2) Der
Verband hat einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte
einzustellen. |
|
|
§
20 Gesetzliche Vertretung des Verbandes |
|
(1) Der Verbandsvorsteher
vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den Bereich
der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die
Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine
Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis. |
|
(2) Erklärungen, durch
die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sie
sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von
dem oder den Vertretungsbefugten zu unterzeichnen. Ist eine Erklärung
gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie
einem Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich abgegeben wird. Die
Erklärung ist vom Vorsteher und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. |
|
|
§ 21
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten |
|
(1) Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. |
|
(2) Der
Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung. |
|
(3) Die
Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld
und Reisekosten. |
|
|
§ 22 Haushaltsplan |
|
(1) Der Vorstand soll für
jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan, und nach Bedarf Nachträge dazu,
so rechtzeitig wie möglich aufstellen, dass die Verbandsversammlung den
Haushaltsplan und ggf. die Nachträge vor Beginn des Rechnungsjahres
festsetzen kann. Für die Aufgaben der Gewässerunterhaltung zweiter
Ordnung legt der Vorstand den Mitgliedern für diese Aufgaben rechtzeitig
vor beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte
Beitragskalkulation vor, wobei Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie
ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. |
|
(2) Der Haushaltsplan
enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden
Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen
und Ausgaben. |
|
(3) Das
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. |
|
(4) Sämtliche Einnahmen
des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur
verwendet werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die
Verbindlichkeiten abzudecken. |
|
|
§ 23 Nichtplanmäßige
Ausgaben |
|
(1) Der Vorstand bewirkt
Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind,
wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche
Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die
Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne das ausreichende
Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. |
|
(2) Der Vorstand
unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und
dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung. |
|
|
§ 24 Rechnungslegung
und Prüfung |
|
(1) Der Vorstand stellt
im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem
Haushaltsplan auf. |
|
(2) Einem
Prüfungsausschuss, der aus drei Mitgliedern der Verbandsversammlung
besteht, obliegen folgende Aufgaben:
a) laufende
Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und
sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung,
b) Prüfung der
Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet,
c) Prüfung der
Vorräte und der Vermögensbestände,
d) Prüfung der
Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen. |
|
(3) Der
Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis
seiner Prüfung. |
|
|
§ 25 Prüfung der
Jahresrechnung |
|
Der Vorsteher gibt
die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses an die
Prüfstelle für Wasser-und Bodenverbände beim Wasserverbandstag e.V.
Hannover ab. Die Prüfstelle für Wasser- und Bodenverbände führt die
Haushaltsprüfung durch. |
|
|
§ 26 Entlastung des
Vorstandes und der Geschäftsführung |
|
Nach Eingang der
Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle des Wasserverbandstages Hannover zur
Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Rechnung fest. Er legt sie und die Berichte des Prüfungsausschusses
und der Prüfstelle des Wasserverbandstages Hannover mit seiner
Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über
die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung. |
|
|
§ 27 Beiträge |
|
(1) Die Mitglieder haben
dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung
erforderlich sind. |
|
(2) Die
Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen
(Sachbeiträge). |
|
(3) Die
Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig. |
|
|
§ 28
Beitragsverhältnis |
|
(1) Für die Aufgabe der
Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung werden von den hierfür im
Mitgliedsverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und
Flächenbeiträge gehoben. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet
eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Die
Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die
Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gem. §
149 der Gemeindeordnung zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der
Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 10% des
Gesamtbeitrages. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der
Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, abzüglich der Einnahmen durch
Mehrkostenerstattungen nach § 114 Abs. 1 WG LSA. Im Übrigen verteilt
sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband
hörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den
Erschwernisbeitrag beträgt 100 v.H. des Gesamtbeitrages, der ohne einen
Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre. |
|
(2) Für die nicht unter
Abs. 1 fallenden Aufgaben des Verbandes bemisst sich die Beitragslast
der Vorteilshabenden Mitglieder und Nutznießer nach dem Vorteil, den sie
von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie nach den
Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen
zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu
begegnen. Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die
Beitragslast auf die Vorteilshabenden Mitglieder: |
|
1. Für
die Unterhaltung von Gewässern die nicht zur zweiten Ordnung gehören,
nach den tatsächlich entstehenden Kosten. |
|
2. Für
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die nicht der
Abführung des Wassers dienen, nach den tatsächlich entstehenden Kosten. |
|
3. Für
den Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern nach den
tatsächlich entstehenden Kosten. |
|
4. Für
die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern
zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege
nach den tatsächlich entstehenden Kosten. Die Verbandsversammlung kann
Veranlagungsregeln beschließen. Diese Veranlagungsregeln sind in der
Anlage der Satzung aufzuführen. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. |
|
|
§ 29 Ermittlung des
Beitragsverhältnisses |
|
(1) Die Verbandsmitglieder
sind verpflichtet, dem Verband unaufgefordert alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen
Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Änderungen in den Veranlagungsgrundlagen
sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist erst ab dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme einer Veränderung in den Veranlagungsgrundlagen (z.B. Flächengröße, Ausscheiden des
Mitgliedes usw.) verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung
vorzunehmen. |
|
(2) Die in Abs. 1 genannten
Verpflichtungen bestehen nur gegenüber dem Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer
oder gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur
Einholung / Entgegennahme der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen
sind. |
|
(3) Unbeschadet dessen wird
der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt,
wenn das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt hat, es dem Verband ohne eigenes
Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. |
|
|
§ 30 Hebung der
Verbandsbeiträge |
|
(1) Der Verband erhebt die
Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch
den Beitragsbescheid. |
|
(2) Die Erhebung der
Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden. |
|
(3) Wer seinen Beitrag nicht
rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. zuzahlen. Für die
Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Vollstreckungskosten sind vom Schuldner zu zahlen. |
|
(4) Jedem Verbandsmitglied
ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. |
|
|
§ 31 Bildung von Rücklagen |
|
Der Verband kann Rücklagen
bis zur Höhe eines Haushaltsvolumens bilden. |
|
|
§ 32 Vorausleistung auf
Verbandsbeiträge |
|
Soweit es für die
Durchführung des Unternehmens und für die Verwaltung des Verbandes erforderlich
ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die
Verbandsbeiträge. Die Verteilung dieser
Vorausleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gemäß § 28. |
|
|
§ 33 Rechtsmittel |
|
(1) Für die Rechtsmittel
gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. |
|
(2) Gegen den
Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich
oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn
entscheidet der Vorstand. |
|
(3) Wird dem Widerspruch
nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid)
innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage
erhoben werden. |
|
(4) Der Widerspruch gegen den
Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf. |
|
|
§ 34 Öffentliche
Bekanntmachungen |
|
(1) Die Bekanntmachungen des
Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt nach für die
Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen. |
|
(2) Für die Bekanntmachung
längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die
Unterlagen genommen werden kann. |
|
|
§ 35 Rechtsaufsicht |
|
(1) Der Verband steht unter
der Rechtsaufsicht des Landkreises Stendal. |
|
(2) Die Aufsichtsbehörde kann
sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten lassen. Sie
kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern,
sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. |
|
(3) Die Aufsichtsbehörde ist
unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem
Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. |
|
|
§ 36 Von der Aufsichtsbehörde
zu genehmigende Geschäfte |
|
(1) Der Verband bedarf der
Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
1. zur unentgeltlichen
Veräußerung von Vermögensgegenständen
2. zur Aufnahme von Darlehen mit
einer Höhe von mehr als 50.000,00 EURO
3. zur Übernahme von
Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
4. zu Rechtsgeschäften mit einem
Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen sowie sie über den Ersatz
von Aufwendungen hinausgehen
|
|
(2) Die Zustimmung ist auch
zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem im Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich
gleichkommen. |
|
(3) Zur Aufnahme von
Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag. |
|
(4) Die Aufsichtsbehörde kann
für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 allgemein zulassen. |
|
(5) Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der
Aufsichtsbehörde versagt wird.
|
|
In begründeten Einzelfällen
kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat
verlängern. |
|
|
§ 37 Verschwiegenheitspflicht |
|
Vorstandsmitglieder,
Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle
ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes über die
Verschwiegenheitspflicht unberührt. |
|
|
§ 38 Satzungsänderungen |
|
(1) Anträge zur Änderung der
Satzung sind schriftlich bei der Geschäftstelle des Verbandes einzureichen. Der Antrag
muss die beabsichtigte Satzungsänderung sowie die Begründung hierzu enthalten. |
|
(2) Antragsberechtigt sind
alle Verbandsmitglieder sowie alle amtierenden Mitglieder vom Verband. |
|
(3) Anträge zur Änderung der
Satzung sind vom Vorstand zu beraten und mit einer Stellungnahme an die
Verbandsversammlung zur Beschlussfassung weiterzuleiten. |
|
(4) Für
Verbandsversammlungsbeschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der
Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmen. |
|
(5) Die Änderung der Satzung
bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Satzungsänderungen
werden von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht und treten mit der Bekanntmachung in
Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. |
|
|
§ 39 Inkraftsetzung |
|
(1)
Die Satzung tritt zum
16.06.2010 in Kraft, die Veröffentlichung der geänderten Satzung im vollen
Wortlaut erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Stendal und des Landkreises
Jerichower Land. |
|
|
|
|
|
Havelberg, den 16.06.2010 |
|
|
|
gez. Buhtz
Ulrich Buhtz -
Verbandsvorsteher |
|
|
|
|
|
Die vorstehende Satzung des
Unterhaltungsverbandes „Trübengraben“ wurde durch die Aufsichtsbehörde, den
Landkreis Stendal, geprüft und am 21.06.2010 genehmigt. |
|
|
|
Stendal, den 21.06.2010 |
|
gez. Hellmuth
Jörg Hellmuth
Landrat |
|
|