Unterhaltungsverband "Trübengraben" Havelberg

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Unterhaltungsverband

"Trübengraben"

Birkenweg 56

39539 Havelberg

 

Tel.: 039387/89116

Fax: 039387/79268

mail:

uhvtruebengrabenhv@freenet.de

     
  Satzung  
     
 

Satzung des Trübengraben Verbandes gesetzlich gegründeter Unterhaltungsverband für Gewässer zweiter Ordnung Landschaftspflegeverband

mit Sitz in 39539 Havelberg Birkenweg 56

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. 

§ 1  Name, und Verbandsgebiet
 

Der Verband führt den Namen „Trübengraben“. Er hat seinen Sitz in 39539 Havelberg, Birkenweg 56, Landkreis Stendal. Er ist ein auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Vorschaltgesetz zum Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Land Sachsen-Anhalt vom 26.11.1991 (GVBl. LSA Nr.39, 1991 S.458 bis 466) gegründeter Unterhaltungsverband.

Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil I 1991, Nr.11 vom 20.02.1991, S.405 ff.

 

Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.

Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

Das Verbandsgebiet umfasst die Niederschlagsgebiete der Gewässer Trübengraben, Havel, Elbe rechtsseitig von Elb-km 381 bis zur alten Havelmündung (Elb-km 431).

   
§ 2  Aufgaben
 

Der Verband ist per Gesetz zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet verpflichtet. Alle darüber hinausgehenden Aufgaben sind freiwillige Aufgaben im Sinne des Wasserverbandsgesetzes.

Der Verband hat folgende Aufgaben:

  1. Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung
  2. Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern
  3. Ausbau, einschließlich naturnahen Rückbau von Gewässern
  4. Herrichten, Erhalten und Pflegen von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege
  5. Herrichten, Erhalten und Pflegen von Wirtschaftswegen
   
§ 3  Mitglieder
  (1) Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden in dem im § 1 Satz 8 bezeichneten Niederschlagsgebiets.
  (2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.
   
§ 4  Unternehmen, Plan

 

 

 

 

(1) Zur Durchführung der Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen (Unternehmen) vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus:

dem Verzeichnis der Gewässer mit dem der Abführung des Wassers dienenden Anlagen mit den laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses stehenden und fließender Gewässer, den Namen (soweit vorhanden) und den Längen der fließenden Gewässer, der Übersichtskarte i.M. 1:25.000 mit Eintragung der genannten Gewässer mit laufender Nummer des Verzeichnisses und Namen. Der Verband führt das amtliche Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

 

 

 

(2) Zur Durchführung des Ausbaus kann der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herstellung, wesentlichen –insbesondere naturnahen- Umgestaltung und Beseitigung der Gewässer und Anlagen vornehmen. Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem Plan und den ihn ergänzenden Plänen. Die Pläne sollten aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

 

 

 

 

 

 

(3) Zur Durchführung des Baus und der Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die nicht der Abführung des Wassers dienen, kann der Verband die notwendigen Arbeiten an den Anlagen vornehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus:

dem Verzeichnis der Anlagen in und an Gewässern, die nicht der Abführung des Wassers dienen, mit laufender Nummer des Verzeichnisses und der Nennung der Vorteilshabenden oder Eigentümers sowie mit den laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses der Gewässer in oder an denen sich die Anlage befindet, bei größeren Bauwerken den Bauplänen und ggf. den Bewirtschaftungsplänen, der Übersichtskarte i.M. 1:25.000 mit Eintragung der genannten Anlagen im oder am Gewässer mit laufender Nummer des Verzeichnisses und ggf. Namen. Sowie möglich, genügt eine differenzierbare Darstellung in der Übersichtskarte zu Abs. 1.  Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

 

 

 

 

(4) Zur Durchführung der Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege, kann der Verband die notwendigen Arbeiten an den Flächen, Anlagen und Gewässern vornehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus:

dem jeweiligen Plan und den ihn ergänzenden Plänen. Die Pläne sollten aus einem Erläuterungsbericht, Karten und ggf. Zeichnungen bestehen. Soweit es sich um geringfügige Projekte handelt, kann der Umfang der Unterlagen reduziert werden. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

   
§ 5  Verbandsschau

 

 

(1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr an Schwerpunkten zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer und Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

 

 

(2) Die Verbandsversammlung kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Sie beruft für jeden Schaubezirk drei Schaubeauftragte, davon mindestens einen praktizierenden Landwirt. Schauführer ist der Vorsteher oder der vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte.

 

 

(3) Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 34 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere die jeweilige Wasserbehörde und die landwirtschaftliche Fachbehörde rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

 

 

§ 6  Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

 

Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten und Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand lässt die Mängel abstellen, er sammelt die Aufzeichnungen im Schauprotokoll und vermerkt in ihm die Abstellung der Mängel.

 

 
§ 7 Organe
  Der Verband hat einen Vorstand und eine Verbandsversammlung.
   
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.

2. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

3. Berufung der Schaubeauftragten,

4. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen und Verträge mit einem Wert von mehr als 25.000,00 EUR,

5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,

6. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

7. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder,

8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

10. Der Verbandsversammlung obliegt die Berufung und Abberufung von Vertreter aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke als Berufene in den Verbandsversammlungen.

11. Beschlussfassung über die Prüfstelle (§ 25)

  (2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.
   
§ 9  Zusammensetzung der Verbandsversammlung
 

Die Verbandsversammlung besteht aus den Mitgliedern des Unterhaltungsverbandes und den Berufenen.

   
§ 9a  Berufene, Berufungsverfahren
 

(1) Die Zahl der Berufenen richtet sich nach der Liste der eingegangenen Vorschläge. Ein Berufener kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

 

 

 

 

 

(2) Unter den durch die Verbandsversammlung berufenen Vertreter aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke müssen sich mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke befinden. Die Berufung erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung nach Vorschlag. Vor dem Beschluss sind Vorschläge für die zu Berufenden von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer einzuholen (lt. Anlage zur Satzung). Es wird nach § 34 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke innerhalb eines Monats vom Tag der Veröffentlichung an, Vorschläge für die zu Berufenden beim Verband abgeben können. Im Übrigen ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, Vorschläge für die zu Berufenden abzugeben.

 

(3) Das Ergebnis der Berufung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(4) Wenn ein Berufener vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit Ersatz berufen werden.

 

(5) Die ausscheidenden Berufenen bleiben bis zum Eintritt der neuen Berufenen im Amt.

 

 

 

(6) Die Verbandsversammlung kann einen Berufenen aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann die Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angaben der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. Die Amtszeit der Berufenen entspricht der Amtszeit der Gemeinde- bzw. Stadträte.

 

 

§ 10  Sitzungen der Verbandsversammlung

 

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht  öffentlich.

 

(2) Der Vorsteher lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

 

(3) Der Vorsteher leitet die Sitzung der Verbandsversammlung.

 

 

§ 11  Beschließen in der Verbandsversammlung

 

 

 

 

 

 

(1) Die Mitglieder des Verbandes bilden Ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Stimmzahl der Verbandsmitglieder entspricht dem Beitragsverhältnis. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Stimmenanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von einhundert des Stimmrechts der gesamten satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung. Ist vor einer Abstimmung in einer Verbandsversammlung rechnerisch das Gesamtstimmgewicht der anwesenden Berufenen gleich dem Gesamtstimmgewicht der anwesenden Verbandsmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmgewicht der satzungsgemäßen Gesamtzahl aller Berufenen auf das Verhältnis des Gesamtstimmgewichts der anwesenden Verbandsmitglieder zum Gesamtstimmgewicht der satzungsgemäßen Gesamtzahl aller Verbandsmitglieder reduziert. Die Berufenen haben untereinander den gleichen Stimmanteil.

 

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmzahl auf sich vereinen und alle rechtzeitig geladen sind.

 

(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsteher und einem Mitglied der Verbandsversammlung zu unterschreiben ist.

 

 

§ 12  Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher.

 

(2) Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt.

   
§ 13  Wahl des Vorstandes

 

 

(1) Die Mitglieder des Verbandes wählen die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie den Verbandsvorsteher. Vorschlagsberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig.

 

(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

 

 

(3) Die Mitglieder des Verbandes können ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann die Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angaben der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

 

 

§ 14  Amtszeit des Vorstandes

 

(1) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtszeit der Gemeinde bzw. Stadträte entsprechend der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

 

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 13 Ersatz gewählt werden.

 

(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

 

 

§ 15  Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

 

 

(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik. Sowie technische Fragen hierbei in Betracht kommen, hat er sich mit dem Geschäftsführer ins Benehmen zu setzen.

 

 

 

 

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

 

(3) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.

 

 

§ 16  Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über

- die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge

- die Aufstellung der Jahresrechnung

- die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten

- die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte

- die Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren

- Verträge mit einem Wert bis 25.000,00 Euro.

 

 

§ 17  Sitzungen des Vorstandes

 

 

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.  Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

 

(2) Wer am Erscheinen gehindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Verbandsvorsteher ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

 

 

§ 18  Beschließen im Vorstand

 

 

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner  anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

 

 

(3) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen hat und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

 

(5) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Eintragung ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.

 

 

§ 19  Geschäftsführer/Dienstkräfte

 

 

 

(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Dienstanweisung aus, die der Vorstand erlässt. Er ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und Verbandsversammlungen teil. Er ist leitender Ingenieur des Verbandes. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher. Oberste Dienstbehörde des Geschäftsführers ist der Verbandsvorstand.

 

(2) Der Verband hat einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen.

 

 
§ 20  Gesetzliche Vertretung des Verbandes

 

 

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den Bereich der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

 

 

 

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsbefugten zu unterzeichnen. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich abgegeben wird. Die Erklärung ist vom Vorsteher und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

 

 

§ 21  Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

 

(1) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

(2) Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reisekosten.

 

 

§ 22  Haushaltsplan

 

 

 

 

(1) Der Vorstand soll für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan, und nach Bedarf Nachträge dazu, so rechtzeitig wie möglich aufstellen, dass die Verbandsversammlung den Haushaltsplan und ggf. die Nachträge vor Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann. Für die Aufgaben der Gewässerunterhaltung zweiter Ordnung legt der Vorstand den Mitgliedern für diese Aufgaben rechtzeitig vor beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vor, wobei Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen.

 

(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

 

(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwendet werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.

 

 

§ 23  Nichtplanmäßige Ausgaben

 

 

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne das ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

 

(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung.

 

 

§ 24  Rechnungslegung und Prüfung

 

(1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf.

 

 

 

 

 

(2) Einem Prüfungsausschuss, der aus drei Mitgliedern der Verbandsversammlung besteht, obliegen folgende Aufgaben:

a) laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung,

b) Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet,

c) Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände,

d) Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.

 

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung.

 

 

§ 25  Prüfung der Jahresrechnung

 

Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses an die Prüfstelle für Wasser-und Bodenverbände beim Wasserverbandstag e.V.  Hannover ab. Die Prüfstelle für Wasser- und Bodenverbände führt die Haushaltsprüfung durch.

 

 

§ 26  Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

 

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle des Wasserverbandstages Hannover zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnung fest. Er legt sie und die Berichte des Prüfungsausschusses und der Prüfstelle des Wasserverbandstages Hannover mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.

 

 

§ 27  Beiträge

 

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).

 

(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

 

 

§ 28  Beitragsverhältnis

 

 

 

 

 

 

(1) Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung werden von den hierfür im Mitgliedsverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge gehoben. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gem. § 149 der Gemeindeordnung zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 10% des Gesamtbeitrages. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen nach § 114 Abs. 1 WG LSA. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband hörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag beträgt 100 v.H. des Gesamtbeitrages, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre.

 

 

 

(2) Für die nicht unter Abs. 1 fallenden Aufgaben des Verbandes bemisst sich die Beitragslast der Vorteilshabenden Mitglieder und Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die Vorteilshabenden Mitglieder:

  1. Für die Unterhaltung von Gewässern die nicht zur zweiten Ordnung gehören, nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
  2. Für Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die nicht der Abführung des Wassers dienen, nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
  3. Für den Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern nach den tatsächlich entstehenden Kosten.

 

4. Für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege nach den tatsächlich entstehenden Kosten. Die Verbandsversammlung kann Veranlagungsregeln beschließen. Diese Veranlagungsregeln sind in der Anlage der Satzung aufzuführen. Sie sind Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 29  Ermittlung des Beitragsverhältnisses

 

 

 

 

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband unaufgefordert alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Änderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer Veränderung in den Veranlagungsgrundlagen (z.B. Flächengröße, Ausscheiden des Mitgliedes usw.) verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.

 

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen bestehen nur gegenüber dem Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer oder gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung / Entgegennahme der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

 

 

(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt hat, es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

 

 

§ 30 Hebung der Verbandsbeiträge

 

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch den Beitragsbescheid.

 

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

 

 

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. zuzahlen. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Vollstreckungskosten sind vom Schuldner zu zahlen.

 

(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

 

 

§ 31 Bildung von Rücklagen

 

Der Verband kann Rücklagen bis zur Höhe eines Haushaltsvolumens bilden.

 

 

§ 32 Vorausleistung auf Verbandsbeiträge

 

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und für die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge. Die Verteilung dieser Vorausleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gemäß § 28.

 

 

§ 33 Rechtsmittel

 

(1) Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

 

(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.

 

 

(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

 

(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

 

 

§ 34 Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt nach für die Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen.

 

(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

 

 

§ 35 Rechtsaufsicht

 

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Stendal.

 

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten lassen. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

 

§ 36 Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte

 

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

 

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen

2. zur Aufnahme von Darlehen mit einer Höhe von mehr als 50.000,00 EURO

3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,

4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen sowie sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen

 

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem im Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

 

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf  einen Höchstbetrag.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 allgemein zulassen.

 

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird.

 

In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

 

 

§ 37 Verschwiegenheitspflicht

 

Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

 

 

§ 38 Satzungsänderungen

 

 

(1) Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich bei der Geschäftstelle des Verbandes einzureichen. Der Antrag muss die beabsichtigte Satzungsänderung sowie die Begründung hierzu enthalten.

 

(2) Antragsberechtigt sind alle Verbandsmitglieder sowie alle amtierenden Mitglieder vom Verband.

 

(3) Anträge zur Änderung der Satzung sind vom Vorstand zu beraten und mit einer Stellungnahme an die Verbandsversammlung zur Beschlussfassung weiterzuleiten.

 

 

(4) Für Verbandsversammlungsbeschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

 

 

(5) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht und treten mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

 

 

§ 39 Inkraftsetzung

 

(1) Die Satzung tritt zum 16.06.2010 in Kraft, die Veröffentlichung der geänderten Satzung im vollen Wortlaut erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Stendal und des  Landkreises  Jerichower   Land.

 

 

 

 

 

Havelberg, den 16.06.2010

 

 

 

gez. Buhtz

Ulrich Buhtz - Verbandsvorsteher

 

 
   
 

Die vorstehende Satzung des Unterhaltungsverbandes „Trübengraben“ wurde durch die Aufsichtsbehörde, den Landkreis Stendal, geprüft und am 21.06.2010 genehmigt.

   
  Stendal, den  21.06.2010
 

gez. Hellmuth

Jörg Hellmuth

Landrat

   
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